Sehr geehrte Wohnungsnutzer /-innen,
aufgrund des Zensusgesetzes 2022 (ZensG 2022) sind wir als Ihr Vermieter verpflichtet, bestimmte Angaben über unsere Wohnungsnutzer/-innen den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder für Zwecke des Zensus 2022 zu übermitteln.
Diese Übermittlung findet ihre Rechtsgrundlage in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) in Verbindung mit § 10 Abs. 2 ZensG 2022.
Bei den Wohnungen werden neben der Art der Nutzung, Fläche, Miete und Zahl der Räume auch die Dauer und Gründe für Leerstand abgefragt. Außerdem müssen die Namen von bis zu zwei Personen, die die Wohnungen nutzen, angegeben werden.
Für die elektronische Übermittlung stellen die Ämter des Bundes und der Länder ein webbasiertes Standardverfahren zur Verfügung.
Die Übertragung der Daten erfolgt verschlüsselt. Veröffentlicht werden ausschließlich zusammengefasste und anonymisierte Ergebnisse.
Rückschlüsse auf Unternehmen und Personen sind nicht möglich.